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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages an. Die Anmeldung muß schriftlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmter Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

§2 Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherrungsscheines im Sinne von § 651 k III BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung von 200,- € je Person fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Zugang der Reiseunterlagen (in der Regel 4 Wochen vor Reiseantritt) fällig.

§3 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Die in der Reisebeschreibung angegebenen Hotelkategorien sind vom Veranstalter vergebene, subjektive Einstufungen und entsprechen keinen internationalen Normen.

§4 Kaution
Die vom Veranstalter gemieteten Fahrzeuge sind Haftpflicht versichert. Eine Haftungsreduzierung auf 1.000,- € kann abgeschlossen werden. 1.000,- € müssen vom Kunden als Kaution hinterlegt werden. Dies kann mit Kreditkarten, bar oder per Überweisung geschehen. Bei unversehrter Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution vollständig erstattet.

§5 Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§6 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises, mindestens 100,- EUR
29 bis 10 Tage vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
ab dem 9. Tag 70 % des Reisepreises
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt.

§8 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 4 Fahrzeugen. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

§9 Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentl. Kaufmannes für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß §3 vor Vertragsabschluß eine Änderung erklärt hat.
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

§10 Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
- soweit der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträger verantwortlich ist.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. (wie Fähren, Flüge, Besichtigungen und Führungen)

§11 Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Jeder Reisende ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, sowie für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges - soweit dieses nicht vom Veranstalter angemietet wurde - selbst verantwortlich. Der Reisende fährt auf eigenes Risiko und haftet für die Schäden, die er Mitreisenden oder anderen Verkehrsteilnehmern zufügt, selbst. Dies gilt auch dann, wenn er dem Reiseleiter folgt. Die Teilnahme ist nur nach Unterzeichnung einer Haftungsausschlußvereinbarung möglich!

§12 Einverständnis des Reisenden bezüglich Fotos für Werbezwecke
Der Reisende erklärt sich damit einverstanden, daß von ihm während der Reise gemachte Lichtbilder vom Reiseveranstalter für Werbezwecke genutzt werden.

§13 Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend zu machen.

§14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ges. Vertrages zur Folge.

§15 Gerichtsstand
Gerichtsstand der Klagen gegen Sahara Guide ist Sitz des Reiseveranstalters.




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